Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäfts- Liefer- und Einkaufsbedingungen Euressa Trading HandelsgesmbH, Schindlerstraße 1,
8073 Feldkirchen bei Graz


1. Allgemeines:
Die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten, soweit nicht schriftlich Abweichungen vereinbart werden, für sämtliche, von der EURESSA Trading HandelsgesmbH, Schindlerstraße 1, 8073 Feldkirchen bei Graz, (kurz EURESSA genannt) Firmenbuchno. FN 197772t, getätigten Lieferungen, Leistungen und Einkäufe. Irgendwelche Zusagen oder Nebenabreden von unseren Angestellten oder selbständigen Vertretern, die über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen firmenmäßig gefertigten Bestätigung. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil. Soweit dies nicht dezidiert schriftlich von uns akzeptiert wurde. Keinesfalls erfolgt eine schlüssige Akzeptanz anders lautender allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung von EURESSA. Alle unsere Offerte sind hinsichtlich Preis, Menge, Liefertermin freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung im Rahmen der darin ausdrücklich von uns bestätigten Vertragspunkte Bestandteil des Kaufvertrages. Einkaufseitige Terminvorgaben sind stets als Fixtermine zu verstehen und bewirken bei Nichteinhaltung, dass sämtliche entstehenden Folgekosten an den Lieferanten weiterbelastet und von den berechtigten offenen Posten sofort abgezogen werden. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte und Erklärungen sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich, ebenso Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen, etc. Darin enthaltene oder stillschweigend vorausgesetzte Zulassungen, Norm-Prüfungen, techn. Daten, Eigenschaften, Anwendungs- und Leistungsbeschreibungen, Anleitungen sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen, als die schriftliche Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug nimmt.


2. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Als Erfüllungsort gilt, falls nicht anders vereinbart, die Verladestelle; für die Zahlung der Sitz EURESSA. Es gilt stets österreichisches Recht. Als Gerichtsstand gilt das zuständige Handelsgericht von EURESSA als vereinbart.


3. Lieferung:
Unsere Lieferfristen und –Termine gelten nur annähernd; sie sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt haben. Weiteres haften wir im Falle von Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- und Warenmangel nicht für die Einhaltung der Lieferfrist. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten. Gleichermaßen behalten wir uns in diesen Fällen vor, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Teillieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem, auf das Einlangen des Abrufes folgenden Arbeitstag (Mo-Fr). Aus Transport- und produktionstechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% vor. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ab können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Retourware wird nur nach vorheriger Rücksprache und gegen 15 % Manipulationsgebühr und Retour-Frachtkosten-Übernahme durch den Käufer akzeptiert. Retourname ausnahmslos mit bestätigtem Euressa-Retourschein. Frachtzuschlag bei Kleinlieferungen = Netto-Warenwert kleiner 1.500 beträgt € 50,-- pro Entladestelle, unabgeladen. Sonderprodukte – bzw. – Fertigungen können nicht zurückgenommen werden.


4. Versand-Gefahrenübergang-Annahmeverzug:
Der Versand erfolgt wenn nichts anderes vereinbart, ist auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lagerort der Ware. Mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer (Post, Bahn, Spediteur, usw.) geht die Gefahr auf den Käufer über. (gilt auch für Lieferungen, bei denen EURESSA gemäß Vereinbarung die Fracht bezahlt). Die Entladung der Transportmittel am Bestimmungsort hat der Käufer bzw. der Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfe ohne Verzug auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Paletten, die nicht ausdrücklich als Einwegpaletten definiert sind, sind entweder sofort bei Lieferung vollständig zu tauschen oder andernfalls innerhalb von 2 Wochen auf Kosten des Käufers an uns unbeschädigt zu retournieren. Andernfalls erfolgt Verrechnung an den Käufer zu den aktuellen Gestehungspreisen. Ebenso treffen den Käufer alle, aus seinem Verschulden angelaufenen kausalen Mehrkosten (Wagenstand Kfz-Standgelder u. dgl.). Wir liefern falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unabgeladen. Von uns organisierte Lkws müssen max. innerhalb von 2 Std. ab Eintreffen am Entladeort entladen werden. Bei Überschreiten dieser Zeitspanne verrechnen wir an den Warenempfänger die entstandenen Stehzeiten und sst. Kosten lt. Spediteurrechnung weiter. Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. seines Erfüllungsgehilfen vereitelt, so kann der EURESSA entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Lagerung, Transport, Notverkauf)


5. Gewährleistung – Mängelrüge – Fristen:
Maßgebend für die Beurteilung der Ware ist ihr Zustand am Erfüllungsort. Offene Mängel hat der Käufer EURESSA bei Übernahme unverzüglich schriftlich auf dem Lieferschein oder Frachtbrief anzuzeigen. Die Ware ist vom Käufer bei der Übernahme auch auf Ihre Eignung hin zu untersuchen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung ist die Be- und Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung zu unterlassen. EURESSA muss jedenfalls vor der Verarbeitung der Ware Gelegenheit zur Überprüfung geboten werden. Andernfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Transportschäden oder Mindermengen der Ware hat grundsätzlich der Spediteur oder Frachtführer zu verantworten. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die Einhaltung der, von EURESSA bekannt gegebenen Hinweise betreffend Lagerung, Verarbeitung, etc. bzw. der in den einschlägigen Normen und Regelwerken festgelegten Richtlinien. Sämtliche, in den Dokumentationen von EURESSA gegebenen Verarbeitungshinweise entsprechen aktuellen Kenntnissen und Erfahrungen. Sie stellen jedoch keine Zusicherung im Rechtssinne dar und werden nicht Inhalt eines Kaufvertrages. Bei der Anwendung sind stets die speziellen Bedingungen, sowohl in bauphysikalischer und baurechtlicher Hinsicht zu beachten. Eine Gewährleistung aus der Beratung wird grundsätzlich ausgeschlossen.


6. Haftung:
Die Haftung für verschuldete Schaden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gewährleistung umfasst nur reine Schadensbehebung (Ersatzlieferung) und ist mit der Höhe des Auftrages limitiert. EURESSA haftet nicht für die Erfüllung besonderer Vorschriften sowie für Einfuhrlizenzen und Zulassungen innerhalb Österreichs soweit sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurden. Die Ersatzpflicht für die, aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung und Mangelfolgeschäden stehen dem Käufer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.


7. Preis und Zahlung:
Die Preise sind freibleibend und beziehen sich auf die jeweils gültige Preisliste von EURESSA bzw. auf den Auftrag/Kaufvertrag. Sie gelten, wenn nicht anders vereinbart ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum für EURESSA spesenfrei netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt EURESSA 2 % Skonto. Skonti werden nur dann gewährt, wenn keine überfälligen Forderungen bestehen. Einlangende, auch anderwärtig lt. Zahlungsbeleg gewidmete Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die telefonisch oder mündlich vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten dann nicht, wenn eine, bei Neukunden jeweils durchzuführende Bonitätsprüfung eine offene Belieferung nicht zulässt. In diesem Falle liefert EURESSA ausschließlich gegen Vorauskasse oder Scheckzahlung bei der Übernahme der Ware. Bei Spezialanfertigungen ist EURESSA berechtigt, bei Auftragsannahme eine Vorauszahlung in zu vereinbarender Höhe zu fordern. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen in der Höhe von € 7,50 pro Mahnung verrechnet. Gegenforderungen können mit dem Rechnungsbetrag nicht aufgerechnet werden. Bei Wertänderung der Währung gilt als Rechnungsbetrag der Geldwert am Tage der Rechnungslegung. Wechsel werden nur nach Vereinbarung mit Regressverzichtserklärung der involvierten Bank (en) und dann ausschließlich zahlungsfalber angenommen, wobei alle mit der Verwertung des Wechsels verbundenen Kosten und Gebühren zu Lasten des Käufers gehen. Tritt nach erfolgter Lieferung bzw. Teillieferung eine wesentliche Verschlechterung in der Vermögenslage des Käufers ein, wird die Rechnung sofort fällig. Vereinbarte, erreichte Boni können nicht gegen offene Forderungen von EURESSA gegenverrechnet werden, solange sich der Käufer mit 1 oder mehreren Posten im Rückstand befindet.


8. Eigentumsvorbehalt:
Die Waren werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert und gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache oder bei Verbindung der Ware mit einer Hauptsache erwirbt die EURESSA auf diese Weise Miteigentum an der neuen Sache oder an der Hauptsache solange der Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware auf Kredit, so gelten die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen mit Ihrer Entstehung, als an die EURESSA abgetreten, ohne dass es noch einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Bei Zahlungen mittels Wechsel bleibt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten der EURESSA bestehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.


9. Teilungswirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine solche die in zulässiger Weise deren Zweck am nächsten kommt.


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Euressa Trading Handels G.m.b.H.
Schindlerstrasse 1, A-8073 Feldkirchen, email: office@euressa.at